Rechtsbegriff
Rechtsbegriff bezeichnet ein Lexem, das über seine allgemein-sprachliche Bedeutung hinaus oder an deren Stelle einen besonderen rechtlichen Bezug im Sinne eines spezifisch rechtswissenschaftlichen Bedeutungsinhalts hat.
Einen spezifisch rechtswissenschaftlichen Bedeutungsinhalt in diesem Sinne erhält ein Wort oder Begriff vor allem dadurch, dass es/er in Gesetzen verwendet und aufgegriffen und entweder durch das Gesetz selbst oder durch dessen Auslegung durch Gerichte und Rechtslehre inhaltlich bestimmt und konkretisiert wird. Rechtsbegriffe sind daher beispielsweise das "Eigentum", das "Zurückbehaltungsrecht", der "Vertrag", die "öffentliche Ordnung" oder der "Auftrag".
Kein Rechtsbegriff in diesem Sinne ist dagegen das Wort
"Rechtsbegriff" selbst, da ihm ein spezifisch
rechtswissenschaftlicher Bedeutungsinhalt fehlt. Lediglich als
zusammengesetzter Terminus "unbestimmter Rechtsbegriff"
hat er einen solchen spezifischen Bedeutungsinhalt